Allgemeine Geschäftsbedingungen für in Auftrag gegebene Übersetzungsarbeiten
Dieses Dokument wurde von den Musterbedingungen des britischen Institute of Translation and Interpreting (ITI) angepasst, dessen qualifiziertes Mitglied Andrea Murphy ist. Andrea Murphy hält sich an den Verhaltenskodex des ITI.
1. Definitionen und Auslegungen
1.1. Definitionen
In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe, sofern der Kontext nichts anderes vorsieht, die folgenden Bedeutungen:
„Vereinbarung“ bezeichnet diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
„Auftrag“ bezeichnet den Zeitraum, in dem die Übersetzerin Dienstleistungen erbringt oder Arbeiten für den oder im Auftrag des Kunden ausführt oder wie zwischen dem Kunden und der Übersetzerin anderweitig vereinbart, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzerin mit der Ausführung dieser Arbeiten und Dienstleistungen beginnt, und endend mit der Einstellung aller derartigen Arbeiten und Dienstleistungen durch die Übersetzerin.
„Kunde“ bezeichnet die Partei, die im normalen Geschäftsverlauf eine Übersetzung in Auftrag gibt.
„Vertrauliches Material“ bezeichnet jegliche sensiblen oder privaten Informationen in Bezug auf den Kunden oder dessen Geschäft.
„Quellmaterial“ bezeichnet jegliche Texte oder andere Medien, die der Kunde der Übersetzerin zur Verfügung stellt, die eine zu übersetzende Botschaft enthalten, und Text, Ton und/oder Bilder umfassen können.
„Übersetzerin“ bezeichnet die Partei, die im normalen Geschäftsverlauf eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Andrea Murphy ist für gewöhnlich die Übersetzerin und Erstellerin einer Übersetzung, es sei denn, der Kunde wurde ausdrücklich darüber informiert, dass der Übersetzungsauftrag untervergeben wird, oder dass die Übersetzerin üblicherweise als Vermittlerin handelt.
„Übersetzungsauftrag“ bezeichnet die Ausarbeitung einer Übersetzung oder einer anderen übersetzungsbezogenen Aufgabe wie Korrektur, Editierung usw., die die Übersetzungsfähigkeiten der Übersetzerin erfordert, jedoch nicht das Verfassen oder Anpassen von Texten.
„Übersetzung“ bezeichnet die von der Übersetzerin erstellte Auftragsarbeit.
„Dritte“ bezeichnet jede Partei, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist.
1.2. Auslegung
In dieser Vereinbarung gilt Folgendes, sofern der Kontext nichts anderes vorsieht:
Wörter im Singular umfassen den Plural und umgekehrt.
Kein Teil eines nummerierten Abschnitts darf getrennt von einem anderen Teil gelesen werden.
Abschnittsüberschriften dienen nur der besseren Lesbarkeit und sind zur Feststellung der Bedeutung außer Acht zu lassen.
Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf deren von Zeit zu Zeit geänderte, erweiterte oder neu erlassene Fassung.
Verweise auf eine „Partei“ oder die „Parteien“ bezeichnen die Parteien dieser Vereinbarung. Bei solchen Parteien kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, einschließlich beispielsweise Privatpersonen, Vereinigungen, Partnerschaften, wirtschaftliche Interessengruppen oder Unternehmenseinheiten.
Alle Wörter, die auf die Begriffe „einschließlich“, „einschließen“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnliche Formulierungen folgen, sind als veranschaulichend auszulegen und dürfen den Sinn der Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Ausdrücke oder Begriffe, die diesen vorangehen, nicht einschränken.
2. Urheberrecht an Quellmaterial
und Übersetzungsrechte
2.1. Die Übersetzerin nimmt einen Übersetzungsauftrag vom Kunden unter der Voraussetzung an, dass die Ausführung des Übersetzungsauftrags keine Rechte Dritter verletzt. Dementsprechend garantiert der Kunde der Übersetzerin gegenüber, dass:
der Kunde das volle Recht und die Befugnis hat, diese Vereinbarung einzugehen, da er das Recht und die Lizenz zur Übersetzung und Veröffentlichung des Quellmaterials erworben hat; und
das Quellmaterial weder das Urheberrecht noch ein anderes Recht einer Person verletzt.
2.2. Der Kunde stellt die Übersetzerin von jeglichen Verlusten, Verletzungen oder Schäden (einschließlich Rechtskosten und -ausgaben sowie Entschädigungen, die die Übersetzerin für die Beilegung oder Begleichung von Ansprüchen zahlt) frei, die der Übersetzerin infolge eines Verstoßes oder eines mutmaßlichen Verstoßes gegen eine der oben genannten Gewährleistungen erleidet, oder als Folge einer Behauptung, dass das Quellmaterial etwas Unzulässiges, Verleumderisches, Blasphemisches oder Obszönes enthält oder etwas, das eine Verletzung des Urheberrechts oder anderer Rechte Dritter darstellt.
3. Gebühren: (verbindliche) Angebote und (unverbindliche) Kostenvoranschläge
3.1. In Ermangelung einer konkreten Vereinbarung wird die zu erhebende Gebühr von der Übersetzerin auf der Grundlage der Beschreibung des Quellmaterials, des Zwecks der Übersetzung und etwaiger Anweisungen des Kunden festgelegt.
3.2. Die Übersetzerin gibt kein festes Angebot ab, bis sie das gesamte Quellmaterial gesehen oder gehört und klare und vollständige schriftliche Anweisungen vom Kunden erhalten hat.
3.3. Wenn Mehrwertsteuer erhoben werden kann, wird diese zusätzlich zu der angegebenen Gebühr erhoben, wenn die Übersetzerin für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.
3.4. Jede von der Übersetzerin auf der Grundlage der Beschreibung des Übersetzungsauftrags durch den Kunden angegebene, geschätzte oder vereinbarte Gebühr kann durch Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden, wenn diese Beschreibung nach Ansicht der Übersetzerin nach dem Sehen oder Anhören des Quellmaterials erheblich unzureichend oder ungenau war.
3.5. Jede Gebühr, die für eine Übersetzung vereinbart wurde, von der festgestellt wird, dass sie verborgene besondere Schwierigkeiten aufweist, von denen keine Partei zum Zeitpunkt des Angebots und der Annahme hinreichend Kenntnis haben konnte, wird neu ausgehandelt, wobei immer vorausgesetzt wird, dass die Umstände der anderen Vertragspartei so bald wie angemessen möglich mitgeteilt werden, nachdem sie ersichtlich werden.
3.6. Ein Kostenvoranschlag gilt nicht als vertraglich bindend, sondern dient nur zur Orientierung oder Information.
3.7. Vorbehaltlich des vorstehenden Abschnitts 3.2 bleibt ein verbindliches Angebot, das abgegeben wurde, nachdem die Übersetzerin das gesamte Quellmaterial gesehen oder gehört hat, für einen Zeitraum von zwanzig (20) Tagen ab dem Datum seiner Abgabe gültig. Danach kann es einer Überarbeitung unterliegen.
3.8. Die Kosten für die Lieferung der Übersetzung sind für gewöhnlich von der Übersetzerin zu tragen. Wenn die vom Kunden angeforderte Lieferung Ausgaben verursacht, die höher sind als die normalerweise für die Lieferung anfallenden Kosten (z. B. per Kurier und/oder Einschreiben oder als Sonderlieferung), werden die zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollten die zusätzlichen Kosten durch Handlungen oder Unterlassungen der Übersetzerin entstehen, sind die Kosten nicht vom Kunden zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.9. Sonstige zusätzliche Gebühren, z. B. aufgrund von:
unterbrochenem Text, kompliziertem Layout oder anderen Formen des Layouts oder der Präsentation, die zusätzliche Zeit oder Ressourcen erfordern, und/oder
schlecht lesbaren Kopien oder schlecht hörbaren Tonmedien und/oder
Recherche von Terminologie und/oder
Beglaubigung und/oder
eilender Arbeiten oder Arbeiten außerhalb der normalen Bürozeiten, um die Frist oder andere Anforderungen des Kunden einzuhalten, können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Die Art dieser Gebühren ist im Voraus zu vereinbaren.
3.10. Sollten zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ausführung des Übersetzungsauftrags Änderungen am Text oder an den Anforderungen des Kunden vorgenommen werden, werden die Gebühr der Übersetzerin, die etwaigen zusätzlichen Gebühren und die Lieferbedingungen in Bezug auf die zusätzliche Arbeit angepasst.
4. Lieferung
4.1. Liefertermine, die zwischen der Übersetzerin und dem Kunden vereinbart wurden, werden erst verbindlich, wenn die Übersetzerin das gesamte zu übersetzende Quellmaterial gesehen oder gehört und vom Kunden vollständige schriftliche Anweisungen erhalten hat.
4.2. Der Liefertermin gilt nicht als wesentlich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, versendet die Übersetzerin die Übersetzung so, dass der Kunde vernünftigerweise damit rechnen kann, sie zum Liefertermin spätestens bis zum normalen Geschäftsschluss in seinen Räumlichkeiten zu erhalten.
5. Zahlung
5.1. Die vollständige Zahlung an die Übersetzerin erfolgt spätestens dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum per Überweisung.
5.2. Bargeld, Schecks, PayPal oder andere Zahlungsmethoden werden nicht akzeptiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.3. Für lange Aufträge oder Texte kann die Übersetzerin eine Erstzahlung und regelmäßige Teilzahlungen gemäß vereinbarten Bedingungen verlangen.
5.4. Bei neuen Kunden behält sich die Übersetzerin das Recht vor, vor Beginn des Übersetzungsauftrags eine Vorauszahlung von 50 % zu verlangen.
5.5. Die Begleichung von Rechnungen, Teilrechnungen oder sonstigen Zahlungen erfolgt bis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Fälligkeitstermin oder mangels einer solchen Vereinbarung innerhalb der in Abschnitt 5.1 festgelegten Frist.
5.6. Wenn die Lieferung in Teilen erfolgt und mitgeteilt wurde, dass eine Zwischenzahlung überfällig ist, hat die Übersetzerin das Recht, die Bearbeitung des vorliegenden Übersetzungsauftrags einzustellen, bis die ausstehende Zahlung erfolgt ist oder andere Bedingungen vereinbart wurden.
5.7. Jede Zahlung, die nicht vor dem Fälligkeitsdatum erfolgt, wird mit einem Satz von drei Prozent (3 %) über dem Basiszinssatz der Barclays Bank verzinst, der von Zeit zu Zeit tageweise ab dem Datum der Fälligkeit dieser Zahlung bis zum Datum der Zahlung berechnet wird.
5.8. Diese Maßnahme gilt unbeschadet etwaiger fälliger Beträge und ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden oder Dritten.
6. Urheberrecht an Übersetzungen
6.1. In Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung bleibt das Urheberrecht an der Übersetzung Eigentum der Übersetzerin.
6.2. Die Übersetzerin darf nicht vertrauliche Übersetzungen oder Teile oder Aufzeichnungen dieser, die nicht unter das Urheberrecht, den Official Secrets Act, das anwaltliche Berufsgeheimnis oder die Public Interest Immunity fallen, verwenden, verkaufen oder weiterverkaufen.
6.3. Wenn das Urheberrecht abgetreten oder lizenziert wird (formell und schriftlich gemäß § 90 Abs. 3 des Copyright, Designs and Patents Act von 1988 (das „Gesetz von 1988“), um eine rechtsgültige Wirkung zu erzielen, oder informell und nicht schriftlich, aber mit gültiger Wirkung außerhalb des Gesetzes von 1988), gilt dies nur nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Gebühr.
6.4. Das Urheberrecht an einem fertiggestellten oder verbleibenden Teil einer Übersetzung bleibt Eigentum der Übersetzerin, und die Bedingungen für die Übertragung des Urheberrechts und die Erteilung einer Lizenz zur Veröffentlichung dieser Übersetzung sind wie oben angegeben.
6.5. Wenn die Übersetzerin das Urheberrecht behält, muss, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, jeder veröffentlichte Text der Übersetzung die folgende Erklärung enthalten: „© (englischer oder anderer) Text (Name der Übersetzerin) (Datum)“, wie je nach Einzelfall angemessen.
6.6. Wenn die Übersetzerin das Urheberrecht an der Übersetzung überträgt und die Übersetzung anschließend zum Zweck der Verteilung gedruckt wird, hat der Kunde die Arbeit der Übersetzerin in demselben Umfang und auf dieselbe Art anzuerkennen, wie die des Druckdienstleisters und/oder anderer an der Umsetzung des fertigen Dokuments beteiligter Personen mit der folgenden Aussage: „(Englische oder andere) Übersetzung durch (Name der Übersetzerin)“, wie je nach Einzelfall angemessen.
6.7. Wenn eine Übersetzung in ein Übersetzungsspeichersystem oder ein anderes Programm aufgenommen werden soll, lizenziert die Übersetzerin die Verwendung der Übersetzung für diesen Zweck gegen eine vereinbarte Gebühr.
6.8. Eine solche Aufnahme und Verwendung erfolgt erst, nachdem die Übersetzerin die Lizenz für diesen Zweck schriftlich erteilt hat und die vereinbarte Gebühr vollständig entrichtet wurde.
6.9. Es ist die Pflicht des Kunden, die Übersetzerin darüber zu informieren, dass die Übersetzung für diesen Zweck verwendet werden soll.
6.10. Alle Übersetzungen unterliegen dem Integritätsrecht der Übersetzerin.
6.11. Wird eine Übersetzung ohne schriftliche Genehmigung der Übersetzerin in irgendeiner Weise geändert oder abgewandelt, haftet sie in keiner Weise für vorgenommene Änderungen oder deren Folgen.
6.12. Wenn die Übersetzerin das Urheberrecht an einer Übersetzung behält oder wenn eine Übersetzung für rechtliche Zwecke verwendet werden soll, dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Übersetzerin keine Änderungen oder Abwandlungen an einer Übersetzung vorgenommen werden. Auf das Integritätsrecht kann die Übersetzerin im Voraus ausdrücklich schriftlich verzichten.
7. Vertraulichkeit und sichere Aufbewahrung der Dokumente des Kunden
7.1. Dokumente zur Übersetzung gelten nicht als vertraulich, wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich erklärt.
7.2. Die Übersetzerin übt jedoch jederzeit ein angemessenes Ermessen hinsichtlich der Offenlegung von
Informationen, die im Quellmaterial des Kunden oder den Übersetzungen des Materials enthalten sind, an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden aus.
7.3. Ungeachtet von Abschnitt 7.2 vereinbaren die Parteien, dass ein Dritter zu bestimmten Fragen der Übersetzungsterminologie in Bezug auf das Quellmaterial hinzugezogen werden kann.
7.4. Die Übersetzerin ist für die sichere Aufbewahrung des Quellmaterials des Kunden und der Kopien der Übersetzungen verantwortlich und sorgt sofern erforderlich für deren sichere Entsorgung.
7.5. Auf Aufforderung des Kunden versichert die Übersetzerin auf Kosten des Kunden die von der Übersetzerin auf dem Weg befindlichen Dokumente.
8. Stornierung und Verhinderung
8.1. Wenn eine Übersetzung in Auftrag gegeben und anschließend storniert, in ihrem Umfang reduziert oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden oder eines Dritten verhindert wird, muss der Kunde der Übersetzerin die volle Gebühr zahlen, außer wie in Abschnitt 8.4 beschrieben oder ansonsten im Voraus vereinbart.
8.2. Die abgeschlossenen Arbeiten werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.
8.3. Wenn ein Kunde in Liquidation gerät (abgesehen von freiwilliger Liquidation zum Zwecke des Wiederaufbaus), ein Konkursverwalter für den Kunden ernannt wird oder er zahlungsunfähig wird, bankrottgeht oder eine Vereinbarung mit Gläubigern trifft, hat die Übersetzerin das Recht, einen Vertrag zu kündigen.
8.4. Weder die Übersetzerin noch der Kunde haften gegenüber der anderen oder einer Drittpartei für Konsequenzen, die sich aus Umständen ergeben, die vollständig außerhalb der Kontrolle einer der Parteien liegen.
8.5. Die Übersetzerin hat den Kunden so bald wie angemessen möglich über jegliche Umstände zu informieren, die die Fähigkeit der Übersetzerin beeinträchtigen könnten, die Bestimmungen des Auftrags des Kunden einzuhalten, und den Kunden so weit wie angemessen möglich bei der Ermittlung einer alternativen Lösung zu unterstützen.
9. Beschwerden und Streitigkeiten
9.1. Das Versäumnis der Übersetzerin, die vereinbarten Anforderungen des Auftrags zu erfüllen oder eine Übersetzung zu liefern, die für den angegebenen Zweck geeignet ist, berechtigt den Kunden dazu:
mit Zustimmung der Übersetzerin die für die geleistete Arbeit zu zahlende Gebühr um einen Betrag zu reduzieren, der den angemessenen Kosten entspricht, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind, und/oder
alle weiteren von der Übersetzerin zu leistenden Arbeiten zu stornieren. Eine solche Berechtigung gilt erst, nachdem der Übersetzerin eine Gelegenheit dazu gegeben wurde, die Arbeit auf den erforderlichen Standard zu bringen.
9.2. Die in Abschnitt 9.1 genannte Berechtigung gilt nicht, wenn die Übersetzerin nicht schriftlich über alle angeblichen Mängel informiert wurde.
9.3. Jegliche Beschwerde im Zusammenhang mit einem Übersetzungsauftrag muss der Übersetzerin vom Kunden (oder umgekehrt) innerhalb eines Monats nach dem Lieferdatum der Übersetzung mitgeteilt werden. Wenn die Vertragsparteien die Beschwerde nicht beilegen können, kann die Angelegenheit von jeder Vertragspartei an das Chartered Institute of Arbitrators übergeben werden. Dies muss spätestens zwei Monate nach dem Datum erfolgen, an dem die ursprüngliche Beschwerde gemacht wurde.
9.4. Wenn eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden kann oder eine der Vertragsparteien die Annahme eines Schiedsgerichtsverfahrens ablehnt, unterliegen die Vertragsparteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte Nordirlands. In jedem Fall ist diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit nordirischem Recht auszulegen.
10. Verantwortlichkeit und Haftung
10.1. Der Übersetzungsauftrag wird von der Übersetzerin mit angemessener Kompetenz und Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und dem Geist des Verhaltenskodex des Institute of Translation and Interpreting ausgeführt.
10.2. Sofern es die Zeit und Kosten gestatten, unternimmt die Übersetzerin angemessene kommerzielle Anstrengungen, um die Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen, und besten Kenntnissen und Überzeugungen auszuführen und nutzt dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt angemessen zur Verfügung stehenden Mittel.
10.3. Vorbehaltlich Abschnitt 10.4 muss eine Übersetzung für den genannten Zweck und die Zielgruppe sowie für das angegebene Qualitätsniveau geeignet sein.
10.4. Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Qualität von Übersetzungen die Vorgabe „nur zur Information“.
10.5. Nichts in dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass die Haftung einer Partei für Personenschäden oder Todesfälle, die auf ihre eigene Fahrlässigkeit zurückgehen, eingeschränkt werden soll.
10.6. Vorbehaltlich Abschnitt 10.5 ist die Haftung der Übersetzerin gemäß oder in Bezug auf diese Vereinbarung, sei es aus unerlaubter Handlung, Vertragsrecht oder auf andere Weise, auf die Kosten des Übersetzungsauftrags beschränkt, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ausgeführt wird.
10.7. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für Folgeschäden oder indirekte Verluste.
11. Unlauterer Wettbewerb
11.1. Vorbehaltlich Abschnitt 11.2, wenn der Kunde der Übersetzerin im Geschäftsverlauf ein Vermittler ist und die Übersetzerin einem externen Arbeitsanbieter vorstellt, darf sich die Übersetzerin 6 Monate nach Fertigstellung des letzten der Vorstellung zuzuschreibenden Übersetzungsauftrags nicht wissentlich an den genannten Dritten wenden, um Arbeit zu erbitten, oder in irgendeiner Weise, die eine Übersetzung beinhaltet, für den Dritten arbeiten, ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden einzuholen.
11.2. Die Beschränkungen in Ziffer 11.1 gelten nicht, wenn:
der Drittanbieter bereits zuvor mit der Übersetzerin Geschäfte getätigt hat, oder
die Übersetzerin auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen handelt, oder
die Kontaktaufnahme durch den Dritten unabhängig von der Beziehung zum Vermittler erfolgt, oder
die Kontaktaufnahme mit dem Dritten sich aus Breitbandwerbung ergibt, oder
der Dritte Auftragnehmer auf dem freien Markt sucht, oder
der Vermittler die Dienste der Übersetzerin nur isoliert nutzt.
12. Gültigkeit und Integrität
12.1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn (1) der Kunde die Vereinbarung unterzeichnet; oder
(2) der Kunde mit der Lieferung des Quellmaterials beginnt; oder (3) die Übersetzerin Leistungen gemäß dieser Vereinbarung erbringt, je nachdem, was zuerst eintritt.
12.2. Diese Vereinbarung sollte in Verbindung mit dem Verhaltenskodex des Institute of Translation and Interpreting ausgelegt werden.
12.3. Diese Vereinbarung kann detaillierten Anforderungen oder Abweichungen unterliegen, die ausdrücklich in der Auftragserteilung für einen bestimmten Übersetzungsauftrag angegeben sind.
12.4. Kein Verzicht auf einen Verstoß gegen eine Bedingung dieser Vereinbarung ist als Verzicht auf einen späteren Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung auszulegen.